Satzung


Satzung des Vereines  „Praxisnetz Digitalisierung in Praxen e. V.“ 

beschlossen von der Gründungsversammlung am 18.09.2017
geändert durch die Mitgliederversammlung vom 21.02.2018
geändert durch die Mitgliederversammlung vom 19.11.2018

§ 1 Name, Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Praxisnetz Digitalisierung in Praxen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
(2)    Der Sitz des Vereins ist Marl.


§ 2 Zweck

(1)    Zweck des Vereins ist die  Erweiterung bzw. der Ausbau der digitalen Technik in den ärztlichen- und zahnärztlichen Praxen und der Aufbau einer vernetzten digitalen Kommunikation der ärztlichen- und zahnärztlichen Praxen untereinander zur Verbesserung des medizinischen Fortschritts und der Patientenversorgung, insbesondere durch
a)    die Bildung von Beschaffungsgemeinschaften, u. a. zur Erlangung von Einkaufsvorteilen für die Vereinsmitglieder,
b)    Schulung der Vereinsmitglieder hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten, praktischen Handhabung und Problembeseitigung im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur,
c)    den regelmäßigen Austausch der Vereinsmitglieder untereinander und deren Unterrichtung über bei der Einführung und dem Betrieb der digitalen Telematikinfrastruktur auftretende Nutzungsprobleme und deren Behebung,
d)    die Förderung der digitalen Zusammenarbeit zwischen ärztlichen und zahnärztlichen Praxen einerseits und medizinischen und zahntechnischen Laboren andererseits, z. B. bei CAD/CAM-Anwendungen.
(2)    Die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins hat ausschließlich die Sicherstellung des satzungsgemäßen Betriebes zum Ziel. Mittel des Vereins dürfen daher nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit dem 31. Dezember des Eintragungsjahres.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
(2)    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder in eigener Praxis niedergelassene Arzt oder Zahnarzt werden. Bei einer Gemeinschaftspraxis werden die Ärzte oder Zahnärzte dieser Gemeinschaftspraxis jeder für sich Mitglied.
(3)    Angestellte Ärzte oder Zahnärzte können außerordentliche Mitglieder werden.
(4)    Personen, Einrichtungen oder Institutionen, die nicht ordentliches oder außerordentliches Mitglied sein können, können als förderndes Mitglied aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben aber das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
(5)    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen. Er hat den Vornamen, Namen, Geburtsdatum, den Beruf, bei niedergelassenen Vertragsärzten(-zahnärzten) ein etwaiges Fachgebiet und die Arztnummer sowie die Anschrift der Praxis, die Wohnanschrift des Bewerbers sowie die Angabe von Kommunikationsdaten (eines ständig einsatzbereiten Email-Anschlusses, Fax und Telefon) zu enthalten. Änderungen der Kommunikationsdaten sind unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(6)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Aufnahmebeschluss des Vorstands folgt.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung der Mitgliedschaft oder Ausschluss.
(2)    Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand über die Geschäftsstelle des Vereins schriftlich zu erklären. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende zulässig. In den Fällen des Absatz 5 sowie dann, wenn das Mitglied alters- oder krankheitsbedingt seine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit beendet, steht ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu.
(3)    Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Wochen von der Absendung der Mahnung an in voller Höhe entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
(4)    Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Mitteilung der Ausschlussgründe unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang der Ausschließungsmitteilung schriftlich an den Vorstand zu richten und von diesem mit der Ladung zur nächsten Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des ausgeschlossenen Mitglieds ist, sofern sie nicht mit der Ladung den Mitgliedern in Kopie übersandt wurde, in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung zu verlesen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen. Bis dahin ruhen alle Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes. Der Vorstand hat das ausgeschlossene Mitglied unverzüglich über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung schriftlich zu unterrichten.
(5)    Bei Bekanntwerden bestands- bzw. rechtskräftiger oder vorläufig vollstreckbarer Anordnung der Entziehung der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Zulassung, der Rücknahme, des Widerrufs oder  des Ruhens der Approbation oder bei Verzicht auf die ärztliche bzw. zahnärztliche Zulassung wandelt sich die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft gem. § 4 Absatz 4.
(6)    Das Mitglied, dessen Mitgliedschaft endet, hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)    Von den Mitgliedern werden regelmäßige Beiträge erhoben, deren Fälligkeit und Höhe von der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt werden.
(2)    Der Beitrag ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu zahlen. Für das Eintrittsjahr ist der Beitrag pro rata temporis zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug.
(3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, neben dem regelmäßigen Beitrag außerordentliche Beiträge in Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist und ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt. Die Umlage darf den doppelten jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht übersteigen. Auch Mitglieder, die erst im Laufe des Jahres, in dem die Umlagezahlung fällig wurde, beigetreten sind und die gem. Abs. 2, Satz 2 für dieses Jahr den Mitgliedsbeitrag nur pro rata temporis zahlen, haben in diesem Fall unabhängig vom Beitrittsdatum den doppelten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(4)    Für fördernde Mitglieder gilt: Natürliche Personen bezahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag wie ordentliche oder außerordentliche Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag einer juristischen Person wird durch Vereinbarung mit dem Vorstand geregelt. Zu außerordentlichen Beiträgen gem. Abs. 4 sind fördernde Mitglieder nicht verpflichtet.
(5)    Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
(6)    Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)     der Vorstand
b)     die Mitgliederversammlung bzw. die Delegiertenversammlung


§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils drei Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.
(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
(3)    Das Vorstandsamt beginnt mit der Annahme des Amtes, jedoch nicht vor dem Ende der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung, in der die Wahl erfolgt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Ärzte oder Zahnärzte gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder müssen selbst Vereinsmitglied sein.
(4)    Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist vom Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung zu bestimmen. Das Ersatzmitglied muss Mitglied des Vereins sein.
(5)    Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung aus und leitet die Geschäftsstelle. Er trifft für den Verein alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung nach dieser Satzung vorbehalten sind. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung einen Haushaltsplan zur Feststellung und nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
(6)    Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt und von einem Protokollführer sowie vom Sitzungsleiter unterschrieben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(7)    Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(8)    Der Vorstand kann ihm obliegende Verwaltungsaufgaben des Praxisnetzes auf Dienstleistungsgesellschaften und darüber hinaus einzelne Aufgaben auf andere Vereinsmitglieder übertragen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Ein hauptamtlicher Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
(9)    Vorstandsmitglieder haben über vertrauliche Tatsachen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Vorstand bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(10)    Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung. Darüber hinaus erhalten der Vorstand sowie vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder für vom Verein veranlasste Reisen eine Entschädigung nach der Reise- und Entschädigungskostenordnung.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr sowie wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
(2)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per E-Mail, hilfsweise per Fax oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die Mitglieder unter deren zuletzt bekannter Mailadresse, Faxnummer oder Praxis- oder Wohnanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen und die Tagesordnung angeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nach Fristablauf bzw. erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(3)    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- Feststellung des Haushaltsplanes,
- die Genehmigung der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
-  die Wahl des Vorstandes,
-  die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
-  Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Wahlordnung für die Delegiertenversammlung,
-  die Höhe der Beiträge,
-  Reise- und Entschädigungskostenordnung,
-  Berufung gegen einen Vereinsausschluss,
-  die Auflösung des Vereins.
(4)   Teilnahmeberechtigt sind neben den Vereinsmitgliedern auch Vorstandsmitglieder, die nicht Vereinsmitglieder sind. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung und bei Beschlussfassungen durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Niemand darf mehr als 3 andere Vereinsmitglieder vertreten.
(5)    Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(6)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt bei Beschlussfassungen sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(7)     Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins und zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist jeweils eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8)    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
(9)    Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer sind einzeln zu wählen. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang. Wird dabei wieder Stimmengleichheit erzielt, entscheidet das Los.
(10)    Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 10 Delegiertenversammlung

(1)    Steigt die Mitgliederzahl auf über 100, tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung und deren Zuständigkeit eine Delegiertenversammlung. Für diese gelten die Regelungen dieser Satzung, insbesondere die des § 9 entsprechend.
(2)    Die Zahl der Delegierten beträgt mindestens 10 und max. 50.
(3)    Sämtliche Delegierte werden von allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder, gewählt.
(4)    Die Delegierten werden erstmals in dem Kalenderjahr gewählt, zu dessen Beginn die Mitgliederzahl von 100 überschritten wurde. Die Delegierten werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Die Amtsperiode der Delegierten beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Delegiertenversammlung, die innerhalb von 4 Monaten nach dem Ende der Wahl erfolgen soll. Sie endet mit Beginn der konstituierenden Sitzung der nachfolgenden Delegiertenversammlung.
(5)    Jeder Delegierte kann sich in der Delegiertenversammlung und bei Beschlussfassungen durch einen schriftlich bevollmächtigten anderen Delegierten vertreten lassen. Niemand darf mehr als 3 andere Delegierte vertreten.
(6)    Das Nähere regelt die erstmalig von der Mitgliederversammlung und später von der Delegiertenversammlung zu beschließende Wahlordnung für die Delegiertenversammlung.


§ 11 Kassenprüfer

(1)    Das Vermögen und die Buchführung des Vereins werden jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft, die der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung über das Ergebnis berichten. Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden; sie werden für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(2)    Neben den von der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung zu wählenden beiden Kassenprüfern kann der Vorstand bei entsprechendem Bedarf auch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit der Finanzprüfung des Vereins beauftragen.


§ 12 Haftungsausschluss

Die Haftung der Organe des Vereins sowie des Vorstandes und der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern wird auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Vereinsmitgliedern, die im Auftrage des Vorstandes tätig werden. Soweit danach Schadensersatzansprüche des Vereins oder der Mitglieder des Vereins gegen handelnde Vorstandsmitglieder oder sonstige Beauftragte des Vereins bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.


§ 13 Liquidation des Vereins

(1)    Nach Auflösung des Vereines, erfolgt die Liquidierung durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung nicht etwas anderes beschließt.
(2)    Der aufgelöste Verein wird jeweils durch zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.


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